Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „kori­en­tation. Netzwerk für Asiatisch-Deutsche Perspektiven“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister ein­ge­tragen werden. Hiernach trägt er den Zusatz „ein­ge­tra­gener Verein“, abge­kürzt „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ver­steht sich als eine migran­tische Selbstorganisation von asiatisch-deutschen Menschen, steht jedoch allen, die den Vereinszweck unter­stützen, offen. Der Verein ver­folgt mit seinen Tätigkeiten und inter­dis­zi­pli­nären Projekten das Ziel, die deutsch-asiatische Minderheit in der deut­schen Gesellschaft sicht­barer zu machen und damit einen Beitrag zur Schaffung einer plu­ralen Gesellschaft zu leisten, in der Chancengleichheit, Toleranz, Vielfalt, Kreativität sowie man­nig­faltige Lebensrealitäten ver­wirk­licht und gelebt werden.

(2) Der Verein hat den Zweck, die Wissenschaft, Kunst und Kultur sowie die inter­na­tionale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu fördern.

(3) Der Vereinszweck wird ins­be­sondere ver­wirk­licht durch die Durchführung von

  • kul­tu­rellen, künst­le­ri­schen oder medialen Projekten, ins­be­sondere in Form von Ausstellungen, Filmprojekten, inter­dis­zi­pli­nären Diskussionsrunden oder der Herausgabe von Publikationen im Bereich Kunst, Kultur, Literatur und Medien;
  • Vortragsreihen und die Verbreitung von Publikationen zur Verständigung, Vermittlung und Austausch zwi­schen den Kulturen, ins­be­sondere zwi­schen Deutschland und Asien sowie Förderung von deutsch-asiatischen Begegnungen;
  • wis­sen­schaft­lichen Konferenzen, Workshops oder Publikationen zu den Themen Migration, Integration, kul­tu­relle Vielfalt, wobei die Ergebnisse zeitnah ver­öf­fent­licht werden;
  • die Zusammenarbeit und Bildung von Netzwerken mit anderen Organisationen und Personen, deren Ziele mit dem dar­ge­legten Vereinszwecken über­ein­stimmen und diese sinnvoll ergänzen.

(4) Der Verein ver­folgt aus­schließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gül­tigen Fassung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er ver­folgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Etwaige Mittel dürfen nur für die sat­zungs­mä­ßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sons­tigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder­durch unver­hält­nis­mäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitgliedsarten

(a) Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle natür­lichen Personen werden, die zunächst die passive Mitgliedschaft erlangt haben und hiernach unter Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur ordent­lichen Mitgliedschaft durch den Vorstand auf­ge­fordert wurden. Ordentliche Mitglieder betei­ligen sich unmit­telbar an der Realisierung der Vereinsziele bzw. sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Sie sind daher berechtigt, alle Mitgliederrechte aus­zuüben und in vollem Umfang aktiv und passiv wahlberechtigt.

(b) Passive Mitgliedschaft
Passive Mitglieder können alle natür­liche Personen werden, die die Zwecke des Vereins ideell und / oder mate­riell unter­stützen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein aktives und pas­sives Wahlrecht.

© Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können auf­grund beson­derer Verdienste um den Verein durch den Vorstand ernannt werden. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein aktives und pas­sives Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Aufnahme

Passives Mitglied des Vereins kann jede voll geschäfts­fähige, natür­liche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform (z.B. per E‑Mail) an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung in Schrift- oder Textform. Gegen die Ablehnung steht der bewer­benden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von vier Wochen an den Vorstand zu richten ist.

(3) Die Gründungsmitglieder sind ordent­liche Mitglieder des Vereins. Passive Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss zur ordent­lichen Mitgliedschaft auf­ge­fordert werden. Die Aufforderung bedarf der Schrift- oder Textform. Die Annahme der Aufforderung zur ordent­lichen Mitgliedschaft muss dem Vorstand binnen vier Wochen schriftlich oder in Textform mit­ge­teilt werden.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder durch Streichung in der Mitgliederliste.

(a) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schrift­liche Erklärung oder in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Anspruch auf Rückerstattung antei­liger Mitgliedsbeiträge besteht dabei nicht.

(b) Der Ausschluss ist nur aus wich­tigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung ein­gelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

© Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten aus­ge­glichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevor­ste­hende Streichung aus der Mitgliederliste hin­ge­wiesen werden. Darüber hinaus kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den Vorstand länger als zwei Jahre nicht über seinen Wohnsitzwechsel infor­miert und aus diesem Grunde nicht mehr kon­tak­tiert werden kann.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

(3) der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordent­liche Mitgliederversammlung statt. Diese kann als Online-Versammlung durch­ge­führt werden. Über die Form der Versammlung ent­scheidet der Vorstand. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • die Wahl des Vorstandes im Abstand von zwei Jahren,
  • Entscheidung über die Berufung eines aus­ge­schlos­senen Mitglieds,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der rech­nungs­prü­fenden Personen,
  • Änderung der Satzung, 
  • Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem stell­ver­tre­tenden Vorstandsmitglied mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (per Email oder Brief) ein­be­rufen. Jedes ordent­liche Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist als außer­or­dent­liche Mitgliederversammlung ein­zu­be­rufen, wenn 13 der Mitglieder dieses ver­langen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(4) Der*die Vorsitzende des Vorstandes oder ein stell­ver­tre­tendes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

(5) Bei der Abstimmung ist jedes ordent­liche Mitglied stimm­be­rechtigt. Jedes ordent­liche Mitglied hat eine Stimme und kann sie schriftlich oder in Textform (z.B. per E‑Mail) an ein anderes Mitglied über­tragen, wenn beide stimm­be­rechtigt sind. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig, wenn min­destens die Hälfte der ordent­lichen Mitglieder anwesend ist. Hierbei sind die durch Vollmacht ver­tre­tenen Mitglieder zu berück­sich­tigen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand ver­pflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein­zu­be­rufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschluss­fähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit ein­facher Mehrheit der gül­tigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit aller gül­tigen Stimmen. Bei Vorstandswahlen ist die kan­di­die­rende Person gewählt, die die meisten Stimmen der anwe­senden Mitglieder auf sich ver­einigt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Vorstandswahl in einer Blockwahl durchzuführen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu­fer­tigen, das von der pro­to­koll­füh­renden Person zu unter­zeichnen und von der Sitzungsleitung und von einem anderen Vorstandsmitglied gegen­zu­zeichnen ist. Es soll fol­gende Feststellungen ent­halten: Ort und Zeit der Versammlung, die sit­zungs­lei­tende Person und die pro­to­koll­füh­rende Person, die Zahl der erschie­nenen Mitglieder, die Tagesordnung, die ein­zelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut ange­geben werden.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem* der Vorsitzenden und min­destens zwei Personen als Stellvertretung. Die Position des*der Vorsitzenden bestimmt der neu­ge­wählte Vorstand. Die Position des*der Schatzmeister*in wird durch ein stell­ver­tre­tendes Vorstandsmitglied besetzt. Der Vorstand besteht aus einer unge­raden Anzahl von Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Der Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist, falls die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder sonst nicht gesi­chert ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor­zeitig aus, z. B. durch Rücktritt oder Tod, kann ein Ersatzmitglied gewählt werden, aller­dings nur für die rest­liche Amtsdauer des aus­ge­schie­denen Vorstandsmitglieds. In dem Falle, dass der*die Vorsitzende des Vorstands aus­scheidet, bestimmt der Restvorstand eine vor­sit­zende Person aus seinem Kreis.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind grund­sätzlich ehren­amtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit ein­facher Stimmenmehrheit eine pau­schale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der so genannten Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandsmitglieder beschließen.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand ver­tritt den Verein gerichtlich und außer­ge­richtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand ent­scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des* der Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt, Mitarbeitende ein­zu­stellen und zu entlassen.

(7) Der*die Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden pro­to­kol­liert und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(8) Der Vorstand kann bei Bedarf durch nur ein durch den Gesamtvorstand zu bestim­mendes Vorstandsmitglied gerichtlich bzw. in ein­zelnen Rechtsgeschäften ver­treten werden.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- und Finanzbehörden aus for­malen Gründen ver­langt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine haupt­amt­liche oder ehren­amt­liche Geschäftsführung als besondere*n Vertreter*in nach § 30 BGB bestellen, die nicht Mitglied des Vorstand sein darf.

(2) Der Aufgabenkreis der Geschäftsführung und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

(3) Ist eine Geschäftsführung bestellt, kann sie mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.

(4) Sofern die Geschäftsführung nicht gleich­zeitig Mitglied des Vereins ist, kann sie an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins und seiner Organe mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand und unter­stützt die Zielsetzung des Vereins.

(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden für eine Dauer von vier Jahren ernannt. Der Beirat besteht aus maximal fünf Mitgliedern

(3) Der Vorstand kann Mitglieder des Beirats als Gäste zu Vorstandssitzungen einladen.

(4) Der Vorstand kann die Beiratsmitglieder zu Mitgliederversammlungen ein­laden. Sofern sie nicht gleich­zeitig Vereinsmitglieder sind, haben sie dort Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres für das ver­gangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 45 Mehrheit aller stimm­be­rech­tigten Vereinsmitglieder erfolgen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steu­er­be­güns­tigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steu­er­be­güns­tigte Körperschaft zwecks unmit­tel­barer Verwendung für die inter­na­tionale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Die vor­ste­henden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund auf­gelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(Letzte Satzungsänderung: 01.04.2023)