§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „korientation. Netzwerk für Asiatisch-Deutsche Perspektiven“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Hiernach trägt er den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein versteht sich als eine migrantische Selbstorganisation von asiatisch-deutschen Menschen, steht jedoch allen, die den Vereinszweck unterstützen, offen. Der Verein verfolgt mit seinen Tätigkeiten und interdisziplinären Projekten das Ziel, die deutsch-asiatische Minderheit in der deutschen Gesellschaft sichtbarer zu machen und damit einen Beitrag zur Schaffung einer pluralen Gesellschaft zu leisten, in der Chancengleichheit, Toleranz, Vielfalt, Kreativität sowie mannigfaltige Lebensrealitäten verwirklicht und gelebt werden.
(2) Der Verein hat den Zweck, die Wissenschaft, Kunst und Kultur sowie die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu fördern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von
- kulturellen, künstlerischen oder medialen Projekten, insbesondere in Form von Ausstellungen, Filmprojekten, interdisziplinären Diskussionsrunden oder der Herausgabe von Publikationen im Bereich Kunst, Kultur, Literatur und Medien;
- Vortragsreihen und die Verbreitung von Publikationen zur Verständigung, Vermittlung und Austausch zwischen den Kulturen, insbesondere zwischen Deutschland und Asien sowie Förderung von deutsch-asiatischen Begegnungen;
- wissenschaftlichen Konferenzen, Workshops oder Publikationen zu den Themen Migration, Integration, kulturelle Vielfalt, wobei die Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden;
- die Zusammenarbeit und Bildung von Netzwerken mit anderen Organisationen und Personen, deren Ziele mit dem dargelegten Vereinszwecken übereinstimmen und diese sinnvoll ergänzen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oderdurch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitgliedsarten
(a) Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die zunächst die passive Mitgliedschaft erlangt haben und hiernach unter Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur ordentlichen Mitgliedschaft durch den Vorstand aufgefordert wurden. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich unmittelbar an der Realisierung der Vereinsziele bzw. sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Sie sind daher berechtigt, alle Mitgliederrechte auszuüben und in vollem Umfang aktiv und passiv wahlberechtigt.
(b) Passive Mitgliedschaft
Passive Mitglieder können alle natürliche Personen werden, die die Zwecke des Vereins ideell und / oder materiell unterstützen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
© Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein durch den Vorstand ernannt werden. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Aufnahme
Passives Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform (z.B. per E‑Mail) an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung in Schrift- oder Textform. Gegen die Ablehnung steht der bewerbenden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von vier Wochen an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Passive Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss zur ordentlichen Mitgliedschaft aufgefordert werden. Die Aufforderung bedarf der Schrift- oder Textform. Die Annahme der Aufforderung zur ordentlichen Mitgliedschaft muss dem Vorstand binnen vier Wochen schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder durch Streichung in der Mitgliederliste.
(a) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung oder in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge besteht dabei nicht.
(b) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
© Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Darüber hinaus kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den Vorstand länger als zwei Jahre nicht über seinen Wohnsitzwechsel informiert und aus diesem Grunde nicht mehr kontaktiert werden kann.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese kann als Online-Versammlung durchgeführt werden. Über die Form der Versammlung entscheidet der Vorstand. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes im Abstand von zwei Jahren,
- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der rechnungsprüfenden Personen,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (per Email oder Brief) einberufen. Jedes ordentliche Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1⁄3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(4) Der*die Vorsitzende des Vorstandes oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
(5) Bei der Abstimmung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann sie schriftlich oder in Textform (z.B. per E‑Mail) an ein anderes Mitglied übertragen, wenn beide stimmberechtigt sind. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Hierbei sind die durch Vollmacht vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit aller gültigen Stimmen. Bei Vorstandswahlen ist die kandidierende Person gewählt, die die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Vorstandswahl in einer Blockwahl durchzuführen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollführenden Person zu unterzeichnen und von der Sitzungsleitung und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die sitzungsleitende Person und die protokollführende Person, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem* der Vorsitzenden und mindestens zwei Personen als Stellvertretung. Die Position des*der Vorsitzenden bestimmt der neugewählte Vorstand. Die Position des*der Schatzmeister*in wird durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied besetzt. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Der Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist, falls die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder sonst nicht gesichert ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, z. B. durch Rücktritt oder Tod, kann ein Ersatzmitglied gewählt werden, allerdings nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. In dem Falle, dass der*die Vorsitzende des Vorstands ausscheidet, bestimmt der Restvorstand eine vorsitzende Person aus seinem Kreis.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit eine pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der so genannten Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandsmitglieder beschließen.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des* der Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt, Mitarbeitende einzustellen und zu entlassen.
(7) Der*die Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf durch nur ein durch den Gesamtvorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied gerichtlich bzw. in einzelnen Rechtsgeschäften vertreten werden.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Geschäftsführung als besondere*n Vertreter*in nach § 30 BGB bestellen, die nicht Mitglied des Vorstand sein darf.
(2) Der Aufgabenkreis der Geschäftsführung und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
(3) Ist eine Geschäftsführung bestellt, kann sie mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.
(4) Sofern die Geschäftsführung nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins ist, kann sie an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins und seiner Organe mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt die Zielsetzung des Vereins.
(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden für eine Dauer von vier Jahren ernannt. Der Beirat besteht aus maximal fünf Mitgliedern
(3) Der Vorstand kann Mitglieder des Beirats als Gäste zu Vorstandssitzungen einladen.
(4) Der Vorstand kann die Beiratsmitglieder zu Mitgliederversammlungen einladen. Sofern sie nicht gleichzeitig Vereinsmitglieder sind, haben sie dort Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4⁄5 Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer Verwendung für die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(Letzte Satzungsänderung: 01.04.2023)